ECG - Noble Metals GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln abschließend die gesamte Geschäftsbeziehung
zwischen der ECG und ihren Mandanten, die von ECG Edelmetalle kaufen bzw. an ECG verkaufen
und diese Edelmetalle ausliefern oder einlagern lassen. Die rechtliche Grundlage bilden eine
Edelmetallbestellung, ein allfälliger Lagervertrag sowie die vorliegenden AGB. Die Punkte 2. und 3.
dieser AGB gelten für die dort angeführten Rechtsgeschäfte, alle andere Punkte der AGB gelten für
die gesamte Geschäftsbeziehung.

2. Besondere Bestimmungen für Edelmetallkäufe und -verkäufe
Der Mandant kann die Form des Edelmetalls, welches er von ECG kaufen möchte, wie folgt bestimmen:
Goldbarren mit 999,9 oder Silberbarren mit 999,0 Feinheitsgrad. In der Regel kauft jedoch der
Mandant für einen bestimmten Betrag Edelmetalle ohne Bestimmung einer konkreten Form. Die Form
der Edelmetalle wird diesfalls durch ECG je nach Marktlage und Lagerbestand festgelegt. Die Qualität
der Edelmetalle wird durch LBMA zertifizierte Scheideanstallten gewährleistet.
ECG kann für alle Edelmetall-Transaktionen Mindest-Gewichts- und/oder Stückeinheiten vorschreiben,
wie z.B. Barren, aufgeführt in Stücken mit den entsprechenden Gewichtsangaben in Gramm oder
Unzen. Für Gold beträgt die kleinste Einheit 1 Gramm, für Silber 20 Gramm.
Es werden weder beim Sofortkauf, noch beim Ratenkauf Bearbeitungsgebühren an den
Mandanten verrechnet. Es wird auch kein Agio verrechnet.
Der Edelmetallkauf und die Depoteröffnung kann nur gegen eine vorschüssige Kaution von € 700,-
erfolgen. Diese Kaution wird bei Erreichen der Zielsumme in Gold refundiert.
Diese Erstzahlung wird sofort auf dem Kundenkonto gutgeschrieben und wird bei Erreichen der
Zielsumme (pro Paket € 12.000.- inkl. € 700.- Erstzahlung) in physischem Gold (Preisbasis ist
laut Punkt 5 die letzte Zahlung mit der die maximale Zielsumme erreicht wurde) ausgeliefert.
Zuzahlungen in den Sparplan sind bis zur Erfüllung des Depotwertes möglich, aber mit der Summe
von € 12.000.- pro Paket maximiert. Mehrzahlungen lösen eine Neueröffnung eines weiteren
Depotpaketes aus, inkl. einer neuen Depoteröffnungszahlung. Wird der Sparplan vorzeitig beendet
und daher die Zielsumme nicht erreicht, werden alle zukünftigen anfallenden, noch nicht fälligen
Gebühren mit der Depoteröffnungszahlung verrechnet. Diese Gebühren sind aber mit der Höhe der
Depoteröffnungszahlung maximiert. Bei vorzeitiger Teil- oder Gesamtentnahme ist ein Zugriff auf die
Bonusgramm nicht möglich. Der Mandant ist nicht verpflichtet die gesamte Summe eines Paketes
(€ 12.000.-) zu erreichen.
Verkaufsangebote an ECG sind vom Mandanten schriftlich zu stellen. ECG verpflichtet sich
zur gewissenhaften Prüfung der Legitimation des Mandanten, haftet aber bei Anwendung der
geschäftsüblichen Sorgfalt nicht für Schäden, die durch das Nichterkennen von Legitimationsmängeln
und Fälschungen entstanden sind.
Beim Verkauf an ECG ist der Verkaufspreis laut Preisliste binnen einer Woche an den Mandanten fällig.
Alternativ zum Verkauf an ECG kann sich der Mandant seinen Edelmetallbestand ausliefern lassen und
diesen anderweitig verkaufen.

3. Besondere Bestimmungen für Lagerverträge
ECG lagert bei Abschluss eines Lagervertrages Edelmetalle im eigenen Namen bei renommierten
Hochsicherheitslagern physisch ein. Die Einlagerung von Edelmetallen erfolgt ausschließlich in
Gramm- und/oder Unzen-Feingewichtangaben.
Der konkrete Lagerort wird dem Mandanten von ECG unverzüglich nach erfolgter Einlagerung schriftlich
bekanntgegeben. ECG sichert zu, dass die ausgewählten Edelmetalllager zu 100 % versichert sind und
nur von kontrolliertem Personal betreten werden können.
Weiters besteht auch die Möglichkeit einer Lagerung in einem Schweizer Zollfrei – Lager (siehe auch
Punkt 8)
Eine über die Aufbewahrung hinausgehende Verwaltung der gelagerten Edelmetalle durch ECG findet
nicht statt. Das Eigentum an den gelagerten Edelmetallen bleibt beim Mandanten, der im Verhältnis
der auf seinen Namen verbuchten Bestände Miteigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots
hat.
Der Mandant kann den Lagervertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Termine schriftlich
aufkündigen und die Auslieferung seines Edelmetallbestandes gegen Ersatz der anfallenden
Lieferkosten laut aktueller Preisliste von ECG begehren. ECG steht ein solches ordentliches
Kündigungsrecht jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zu.
Die Lagergebühr beträgt 1% p.a. bei Gold und 1,5% bei Silber des eingelagerten Edelmetallbestandes
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im ersten Kalenderjahr bemisst sich die Gebühr nach dem
Edelmetallbestand zum Zeitpunkt der ersten Einlagerung (bei Abrechnung pro rata temporis), in den
Folgejahren nach dem Bestand zum 1.1. des jeweiligen Jahres. Bei Sparverträgen richtet sich die
Lagergebühr nach der für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten Sparleistung. Die Lagergebühr ist
jeweils im Voraus im ersten Kalenderjahr mit dem ersten Tag der Einlagerung und in den Folgejahren
jeweils am 1.1. fällig. Bei unterjähriger Aufslösung des Lagervertrages besteht kein Recht auf
Rückzahlung bereits verrechneter Lagergebühren.
Ein Auszug über den Lagerbestand und dessen aktuelle Bewertung wird von ECG jährlich per 1.1.
erstellt und gemeinsam mit der Abrechnung der Lagergebühr an die im Lagervertrag genannte Adresse
des Mandanten übermittelt. Allfällige Beanstandungen sind ECG binnen vier Wochen nach Erhalt des
Auszuges schriftlich mitzuteilen, andernfalls der ausgewiesene Bestand als akzeptiert gilt. Die in
Gramm oder Unzen ausgedrückte Lagergebühr wird von ECG nach Ablauf der Beanstandungsfrist in
natura direkt dem Edelmetallbestand des Mandanten entnommen.

4. Mittelverwendungskontrolle
Ein unabhängiger Notar überprüft vierteljährlich, jeweils zum Ende des Quartals, ob die laut
Geschäftsunterlagen für die Lagerung bestimmten Edelmetalle, mit dem Lagerbestand im Safe
übereinstimmen. Anschließend wird ein beglaubigter Prüfbericht auf der Homepage öffentlich
zugänglich gemacht.

5. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Eine Bestellung oder ein Verkaufsanbot des Mandanten gelten jeweils als verbindliche Angebote.
ECG behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Kaufvertrag
kommt erst mit Übersendung einer Zahlungseingangs-Bestätigung oder auch ohne eine solche
durch Absenden der bestellten Ware (bei Ankauf durch Mandanten) bzw. mit Übersendung einer
Annahmebestätigung (bei Verkauf durch Mandanten) von ECG an den Mandanten zustande. Weitere
Voraussetzung für ein Zustandekommen eines Verkaufs des Mandanten an ECG ist ein aufrechter
Lagervertrag oder das vorherige Einlangen des zu verkaufenden Edelmetallbestandes bei ECG. Ein
Lagervertrag kommt durch Übersendung einer Annahmebestätigung oder auch ohne eine solche durch
tatsächliche Einlagerung zustande.
Die Preise für den Edelmetallkauf durch den Mandanten richten sich nach der Preisliste von ECG, die
für den dem Zahlungseingang des Mandanten folgenden österreichischen Bankarbeitstag von ECG
auf deren Internet-Homepage veröffentlicht wird. Die Preise für den Edelmetallverkauf durch den
Mandanten richten sich nach dem sogenannten Londoner Nachmittags-Fixing für die entsprechende
Edelmetallart, wobei der tagesaktuelle Kurs des auf die Annahme des Verkaufsangebotes des
Mandanten durch ECG folgenden österreichischen Bankarbeitstages maßgeblich ist.
Bei Sparplänen gewähren wir unseren Mandanten einen Treuebonus.
Dh. bei Erreichen der Zielsumme werden dem Mandanten in größtmöglicher Stückelung Barren (Gold
ab 100 Gramm und Silber ab 1000 Gramm) ausgeliefert und mit dementsprechenden Preisvorteil
zu kleineren Barren berechnet. Kleinere Barren werden vom Edelmetallmanagement nur zur
Auffüllung der vereinbarten Zielsumme beigefügt (erhöhte Kosten laut Preisliste). Der Mandant kann
sämtliche geschuldeten Zahlungen entweder direkt an ECG oder auf das Konto eines mit der ECG
korrespondierenden Notars in Österreich leisten.
Lieferungen von ECG erfolgen ausschließlich gegen Vorauszahlung des Mandanten.
Edelmetallankäufe werden erst nach vollständigem Zahlungseingang bei ECG oder beim
österreichischen Notar mit Valuta des dem Zahlungseingang folgenden österreichischen
Bankarbeitstages getätigt. Nicht in voller Höhe eingelangte Zahlungen werden als Teilzahlungen
verstanden und ungeachtet anderweitiger Widmung zuerst auf die Depoteröffnungszahlung
und dann auf offene Kaufpreisforderungen gegenüber dem Mandanten angerechnet.
Die gekauften Edelmetalle werden in gesicherten Sammeltransportern von Spezialfirmen binnen
Monatsfrist zum Mandanten bzw. von ECG ausgewählten Edelmetalllager überstellt.

6. Gewährleistung und Haftung
Der Mandant ist verpflichtet, jede Edelmetalllieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu
prüfen und allfällige Mängel umgehend gegenüber ECG zu rügen. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen.
Schadenersatzansprüche von Mandanten gegenüber ECG sind ausgeschlossen (soweit ein solcher
Ausschluss gesetzlich zulässig ist, also nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ECG).

7. Datenschutz
ECG nutzt die Daten der Mandanten ausschließlich für Mandantenbetreuung und Marketing für
eigene Zwecke. Sämtliche personenbezogenen Daten werden vertraulich und unter Wahrung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
Der Mandant ist mit jeder Form der Kontaktaufnahme durch ECG zu Informationszwecken (per email,
telefonisch, per Telefax, etc.) ausdrücklich einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Mandanten
jederzeit schriftlich widerrufen werden.
ECG untersteht bezüglich der Mandantendaten der Schweigepflicht, weshalb keinerlei Auskünfte an
außenstehende Dritte erteilt werden. Aufgrund der geltenden Geldwäschebestimmungen ist ECG
ab gewissen Betragsgrenzen zur Identifizierung des Mandanten mittels amtlichem Lichtbildausweis
verpflichtet.

8. Steuern
Die steuerlichen Auswirkungen von Edelmetalltransaktionen richten sich nach den steuerrechtlichen
Vorschriften im Domizilland des Mandanten. Die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften
obliegt ausschließlich dem Mandanten. Zur Vermeidung von allfälligen steuerlichen Rechtsnachteilen
und Haftungen empfiehlt ECG seinen Mandanten die Inanspruchnahme professioneller steuerlicher
Beratung. Je nach Rechtslage kann sich bei Einlagerung in Zollfrei – Lagern ein Steuerstundungseffekt
ergeben.

9. Risikohinweise
ECG hat den Mandanten darüber aufgeklärt, dass Edelmetalle zur Kategorie der Rohstoffe gehören.
Obwohl das Vorkommen solcher Rohstoffe in der Natur endlich ist und sie künstlich nicht reproduzierbar
sind, ist das keine Gewähr für einen künftigen und konstanten Wertzuwachs der Edelmetalle. Die
Vergangenheit zeigt, dass willkürliche Marktbeeinflussungen von privater wie auch staatlicher Seite
die Edelmetallpreise erheblich beeinflussen können, weshalb eine hohe Volatilität in Kauf genommen
und im ungünstigen Moment sogar mit einem Verlust gerechnet werden muss. Vernünftigerweise soll
ein Kauf von Edelmetallen einen gewissen Prozentsatz des gesamten Vermögens nicht überschreiten.
In jedem Fall ist der Kauf von Edelmetallen langfristig zu betrachten, wobei stetige Zukäufe den
Durchschnittspreis senken können. Von Käufen auf Kredit wird abgeraten.

10. Information über Rücktrittsrecht gemäß KSchG
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 ff KSchG kann der Mandant, sofern er Konsument iSd
KSchG ist und der Vertragsabschluss nicht unter die Ausnahmebestimmungen des KSchG fällt,
innerhalb der im Gesetz für den jeweiligen Fall vorgesehenen Fristen ohne Angabe von Gründen von
seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktrittes ist der
Zeitpunkt des Absendens der schriftlichen Rücktrittserklärung entscheidend.

11. Allgemeines
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig, so
bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige bzw.
unwirksame Bestimmung wird diesfalls durch eine wirksame und gültige Bestimmung ersetzt, die dem
in diesen Bedingungen hervorleuchtenden Vertragszweck am Nächsten kommen.
Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher gelten die nach dem KSchG
zwingenden Gerichtsstände.
Alle Rechtsbeziehungen zwischen Mandanten und ECG unterliegen österreichischem Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Der Mandant bestätigt mit seiner Unterschrift, diese AGB erhalten, gelesen und verstanden zu haben.
Er anerkennt ausdrücklich den Inhalt und die Bedingungen der AGB.
Wichtig: Unser Vermittler nimmt keine Zahlungen oder Teilzahlungen in bar, Scheck oder anderer
Form entgegen.
Zahlen sie den monatlichen Betrag sicher per Überweisung ausschließlich auf das ausgewählte Konto.
Es besteht kein Lieferanspruch bei anderer Zahlungsweise.
Garantie: Wir garantieren, ohne zeitliche Begrenzung, den Rückkauf der von uns gelieferten Ware,
banktäglich und zum Zeitpunkt des Verkaufs laut aktueller Preisliste der ECG.
Evtl. entstehende Differenzen zu Ihren Gunsten, die den Wert einer Einheit unterschreiten, schreiben
wir Ihrem Konto gut und liefern bei der nächsten Lieferung entsprechend Ware zusätzlich. Jede
Lieferung wird von uns einzeln berechnet, damit Sie sehen können, was Sie für Ihre Edelmetalle bezahlt haben.